Lemwerder (Heilig Geist) Katholische Kirche in Berne und Lemwerder

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Pastoralplan 2016 - 2021 für die Pfarrgemeinde Heilig Geist Lemwerder

Pastoralplan

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Statuten für die Pfarreiräte

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"Ausschnitt":

Präambel
„Ihr aber seid der Leib Christi und jeder Einzelne ist ein Glied an ihm“ (1 Kor.27). Christus ist das Haupt seiner Kirche und einem jedem einzelnen seiner  Glieder  teilt  Gott,  der  Vater,  durch  den  heiligen  Geist  eine  besondere  Gabe zu. Im Bild vom mystischen Leib Christi und im Bild vom Volk Gottes auf dem Weg durch die Zeit erinnert das II. Vatikanische Konzil die Kirche an zwei große Perspektiven: dass Christus, der Herr, sie leitet und der Heiligen Geist das gibt, was sie braucht. Alle Glieder des Gottesvolkes sind durch Taufe und Firmung zur gemeinsamen Verantwortung für den Heilsauftrag der Kirche berufen. Gott hat seinem Volk  vielfältige  Begabungen  geschenkt.  Für  das  Leben,  den  Aufbau  und die Sendung der Kirche ist es wichtig, diese Begabungen zu erkennen, zu entfalten und in ihrer spezifischen Eigenart aufeinander zu beziehen. Der Pfarreirat dient dem Aufbau einer lebendigen Pfarrei und der Verwirklichung des Heils- und Weltauftrags der Kirche. Er trägt so dazu bei, dass die Communion, das Miteinander in der Kirche, gefördert wird. Er  ist  in  sinnvoller  Anwendung  des  Dekrets  über  die  Hirtenaufgabe  der  Bischöfe (Nr. 27) der vom Bischof eingesetzte Pastoralrat der Pfarrei und zu gleich das vom Bischof anerkannte Organ im Sinne des Konzilsdekrets über das Apostolat der Laien (Nr. 26). Der Pfarreirat trägt im Zusammenwirken mit den im Dienst der Pfarrei stehenden Mitarbeiterinnen  und  Mitarbeitern  Verantwortung  für  das  Pfarrei leben, unbeschadet des Einspruchsrechtes des leitenden Pfarrers (§ 9.3) und
der Eigenverantwortlichkeit des Kirchenvorstandes/Kirchenausschusses.
Gemeinsam mit dem leitenden Pfarrer sowie den für die Seelsorge amtlich
Beauftragten berät er alle die Pfarrei betreffenden Fragen und Aufgaben, fasst
Beschlüsse  und  trägt  –  gemeinsam  mit  den  hauptamtlichen  Mitgliedern  –  
Sorge für deren Durchführung. In diesem Miteinander hat der Pfarreirat teil
an der Pfarreileitung. Als Organ des Laienapostolates kann er, unbeschadet
der  Eigenständigkeit  der  Gruppen  und  Verbände  in  der  Pfarrei,  in  eigener  
Verantwortung tätig werden.
Der  Pfarreirat  hat  die  Aufgabe,  gemeinsam  mit  dem  leitenden  Pfarrer  und  
dem Pastoralteam das pastorale Wirken entsprechend den Herausforderun-
gen in der Pfarrei so zu entwickeln und zu gestalten, dass die Kirche in den
Lebensräumen und Lebenswelten der Menschen wirksam präsent ist.

§ 1
Pfarreirat

In jeder Pfarrei ist ein Pfarreirat zu bilden. Der Pfarreirat einer größeren Pfar-
rei kann diese als eine Gemeinschaft von Gemeinden gestalten. Der Pfarrei-
rat dient dieser Gemeinschaft, indem er übergeordnete Aufgaben der Pfarrei
wahrnimmt  und  die  Vernetzung  der  Gemeinschaft  von  Gemeinden  ermög-
licht und gewährleistet. Es muss sichergestellt werden, dass die Gemeinde-
ebene auf der Pfarreiebene institutionell vertreten ist.


§ 2
Aufgaben des Pfarreirates

1.
Der Pfarreirat hat folgende Aufgaben:

a)Er fördert das Bewusstsein für das gemeinsame Priestertum aller Ge-
tauften. Dies verwirklicht sich darin, dass der Pfarreirat die Mitverant-
wortung jedes einzelnen Christen/jeder einzelnen Christin zu stärken
sucht. Insbesondere trägt er Sorge für die Qualifizierung und Weiter-
bildung der ehrenamtlich Tätigen, um so die Charismen der Gläubi-
gen zu entdecken und zu fördern.

b)Der  Pfarreirat  erarbeitet  und  realisiert  einen  lokalen  Pastoralplan.  
Gemeinsam  beraten  der  leitende  Pfarrer,  das  Pastoralteam  und  der  
Pfarreirat in Zusammenarbeit mit dem Kirchenvorstand die pastora-
len Herausforderungen  und entwickeln Handlungsperspektiven, be-
nennen  Leitlinien,  Schwerpunkte  sowie  Zielsetzungen  des  Pastoral-
planes. Die Auseinandersetzung um die notwendigen Schwerpunkte
und  Ziele  orientiert  sich  an  den  Ergebnissen  des  Diözesanpastoral-
planes. Der lokale Pastoralplan wird regelmäßig überprüft und fortge-
schrieben.
Existiert  bereits  ein  lokaler  Pastoralplan,  so  wird  dieser  mindestens  
einmal  im  Laufe  der  Legislaturperiode  überarbeitet.  Bei  sehr  grund-
legenden  Veränderungen  im  Sozial-  und  Lebensraum  sowie  bei  we-
sentlichen innerkirchlichen Veränderungen, vor allem auf Ebene des
Bistums oder der Weltkirche, soll diese Überarbeitung zeitnah erfol-
gen. Der lokale Pastoralplan sowie dessen Fortschreibungen werden
veröffentlicht.

c)Der Pfarreirat ermittelt, an welchen Orten und in welchen Einrichtun-
gen,  Verbänden  und  Vereinigungen,  Gruppen  und  Projekten  in  der  
Pfarrei sich kirchliches Leben ereignet. Hierzu gehört auch, die Viel-
falt der Gemeinden innerhalb der Pfarrei wahrzunehmen. Er trägt da-
für Sorge, dass diese Vielfalt kirchlichen Lebens in geeigneter Weise
untereinander vernetzt und eine angemessene Repräsentanz und Ver-
tretung in der Arbeit des Pfarreirates und der Sachausschüsse sowie
ggf. der Gemeindeausschüsse gewährleistet ist. Diese Vernetzung hat
ein  missionarisches  Ziel:  das  christliche  Leben  in  die  Lebenswelten  
der  Menschen  einzubringen  und  durch  ein  glaubwürdiges  Zeugnis  
die Menschen herauszufordern und für Christus und seine Kirche zu
gewinnen.

d)Der Pfarreirat sorgt für die Vernetzung der Pfarrei und weiterer kirch-
licher Orte und Einrichtungen mit Partnern im Sozialraum, z.B. Kom-
mune, evangelische Kirchengemeinden, Stadtteilinitiativen, etc.

2.
Die Aufgaben des Pfarreirates nach Abs. 1  konkretisieren sich insbeson-
dere in Folgendem:

  • Übernahme  der  Mitverantwortung  für  eine  lebendige  Liturgie  in  der 
    die  Verbindung  zu  den  Lebenserfahrungen  und  -themen  der  Men-
    schen gelingen kann;
  • Erarbeitung bzw. Anpassung von Konzepten für die Sakramentenka-
    techese mit Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen;
  • Wahrnehmen der wirtschaftlichen und sozialen Nöte und Sorgen der
    Menschen  und  entsprechende  Ausrichtung  des  karitativen  Dienstes 
    der Pfarrei,
  • Wahrnehmen  des  Lebensraums  Schule  und  Suche  nach  geeigneten
    Formen der Kooperation;
  • Entwickeln eines Konzepts für die Öffentlichkeitsarbeit der Pfarrei;
  • Wecken und Wachhalten von Verantwortung für weltkirchliche Anlie-
    gen  sowie  Nutzbarmachen  weltkirchlicher  Lernerfahrungen  für  die 
    eigene Seelsorge;
  • Pflege  und  Vertiefen  der  ökumenischen  Zusammenarbeit  mit  den 
    christlichen Kirchen;
  • Fördern  des  interreligiösen  Dialogs  und  der  Kooperation  zwischen 
    den Religionen;
  • Vertreten der Anliegen der Menschen in der Öffentlichkeit;
  • lokales  und  weltweites  Fördern  der  Verwirklichung  von  Frieden,  Gerechtigkeit und der Bewahrung der Schöpfung.


3.
Der Pfarreirat ist weiter zuständig für:
 

  1. die  Mitwirkung  bei  der  Erstellung  des  Haushalts-  und  Stellenplans 
    mit dem Recht der Erörterung;
  2. die Wahl der Vertreter der Pfarrei für die pastoralen Gremien der mitt-
    leren Ebene.

4. Der Pfarreirat stellt unter Bezug auf den lokalen Pastoralplan den Bedarf
an  finanziellen  Mitteln  im  Bereich  der  Pastoral  fest  und  meldet  diesen  
beim Kirchenvorstand an. Seine Entscheidung über die Verwendung von
Erlösen aus von ihm durchgeführten Festen und Aktionen kann vom Kir-
chenvorstand/Kirchenausschuss  nur  aus  wichtigem  Grund  abgelehnt  
werden.

5. Der  Pfarreirat  entscheidet  über  die  Einrichtung  von  Sachausschüssen,  
Projektgruppen und Gemeindeausschüssen (§ 11) und regelt die jeweilige
Mitgliedschaft. Werden Gemeindeausschüsse gebildet, so bleibt der Pfar-
reirat in jedem Fall für alle übergeordneten Aufgaben in der Pfarrei unmit-
telbar zuständig und übernimmt die Vernetzung der Gemeinden und ihrer
Gemeindeausschüsse.

6. Dem Pfarreirat ist vor der Besetzung der Pfarrstelle Gelegenheit zu geben,
den  Bischof  über  die  Hauptabteilung  Seelsorge-Personal  des  Bischöfli-
chen Generalvikariates über die örtlichen Gegebenheiten und den lokalen
Pastoralplan zu unterrichten und zum Besetzungsvorschlag des Bischofs
Stellung zu nehmen.

§ 3
Mitglieder des Pfarreirates

1.
Dem Pfarreirat gehören an als stimmberechtigte Mitglieder:
a) der leitende Pfarrer,

b) je  nach  Größe  der  Pfarrei  bis  zu  16  in  unmittelbarer  und  geheimer  
Wahl von der Pfarrei gewählte Mitglieder. Das sind in Pfarreien mit
bis zu 8.000 Mitgliedern: 8 – 12 Personen
8.000 – 16.000 Mitgliedern: 10 – 14 Personen
über 16.000 Mitgliedern: 12 – 16 Personen.
Die Anzahl der Mitglieder legt der Pfarreirat fest und teilt sie dem Wahlaus-
schuss mit.

c) als weitere amtliche Mitglieder je ein Vertreter

  • der Priester des Seelsorgeteams, sofern ein Kaplan hierzu gehört,
    dieser,
  • der Diakone sowie
  • der  Pastoralreferentinnen/Pastoralreferenten  //  Pastoralassisten-
    tinnen/Pastoralassistenten.

Die Entscheidung über die Mitgliedschaft trifft der leitende Pfarrer im
Benehmen mit dem Seelsorgeteam.

d) bis zu vier vom leitenden Pfarrer im Einvernehmen mit den Mitglie-
dern nach b) und c) berufene Mitglieder, die den persönlichen Anfor-
derungen des § 4 genügen müssen.

2.
 Dem Pfarreirat gehören an als beratende Mitglieder ohne Stimmrecht je
ein Vertreter/eine Vertreterin

  • des Kirchenvorstandes/Kirchenausschusses,
  • der hauptamtlichen Kirchenangestellten der Pfarrei,
  • ein  Vertreter  der  in  der  Pfarrei  tätigen  Orden,  Ordensgemeinschaften 
    oder Säkularinstitute,  
  • und,  wo  vorhanden,  eine  Vertreterin/ein  Vertreter  einer  in  der  Pfarrei
    ansässigen muttersprachlichen Gemeinde.  

3. Die  Mitglieder  gem.  Abs.  1  b)  müssen  mindestens  zwei  Drittel  der  Ge-
samtzahl der stimmberechtigten Mitglieder des Pfarreirates ausmachen.

4. In  begründeten  Ausnahmefällen  kann  die  Zahl  der  Mitglieder  durch  Be-
schluss des Pfarreirates erweitert oder vermindert werden. Dies bedarf der
Zustimmung der Bischöflichen Behörde.

§ 4
Wahlberechtigung


1. Wahlberechtigt sind alle Katholiken, die das 14. Lebensjahr vollendet und
in der Pfarrei ihren Wohnsitz haben.

2.
Wählbar  ist  jeder  Katholik,  der  in  der  Pfarrei  seinen  Wohnsitz  hat,  das  
16. Lebensjahr vollendet hat und weder aus der Kirche ausgetreten noch
von ihr ausgeschlossen ist.

3. Es können auch außerhalb der Pfarrei wohnende Katholiken aktives und
passives Wahlrecht ausüben, wenn sie am Leben der Pfarrei aktiv Anteil
nehmen. Die Ausübung des aktiven oder passiven Wahlrechts in mehre-
ren Pfarreien ist nicht zulässig. Näheres regelt die Wahlordnung.

§ 5  
Amtszeit

1. Die Amtszeit des Pfarreirates beträgt vier Jahre. Sie beginnt mit der kon-
stituierenden Sitzung und endet mit der Konstituierung des nächsten ge-
wählten Pfarreirates.
2. Ist in Pfarreien während der allgemeinen Amtszeit der Pfarreiräte im Bis-
tum wegen der Zusammenlegung von Kirchengemeinden ein Übergangs-
gremium als Pfarreirat gewählt worden, so endet dessen Amtszeit spätes-
tens gleichzeitig mit der der übrigen Pfarreiräte im Bistum Münster.
3.
 Die Mitgliedschaft im Pfarreirat endet, wenn die Wählbarkeit entfällt (§ 4
Abs. 2), ein Mitglied den Rücktritt gegenüber dem leitenden Pfarrer oder
dem Vorstand erklärt oder ausgeschlossen wird.
4.
 Bei Vorliegen von schwerwiegenden Gründen kann ein Mitglied aus dem
Pfarreirat  ausgeschlossen  werden.  Das  Ausschlussverfahren  erfolgt  auf  
Antrag  des  Pfarreirates  oder  des  leitenden  Pfarrers  an  die  zuständige  
Schiedsstelle (siehe § 14), die die Beteiligten zu hören hat. Kommt keine
Einigung zustande, entscheidet der Bischof.
5.  
Scheidet  ein  Mitglied  während  der  Amtszeit  aus  dem  Pfarreirat  aus,  so  
rückt  bei  Mitgliedern  gem.  §  3  Abs.  1  b)  der  Kandidat,  der  bei  der  Wahl  
die  nächst  höchste  Stimmenzahl  erhalten  hatte,  in  den  Pfarreirat  nach.  
Wenn die Ersatzliste erschöpft ist, wählt der Pfarreirat ein weiteres passiv
wahlberechtigtes  Mitglied  hinzu.  Scheidet  ein  Jugendlicher  (16  –  25  J.)  
während der Amtszeit aus dem Pfarreirat aus und rückt kein Jugendlicher
für  ihn  nach,  so  beruft  der  Pfarreirat  zusätzlich  zum  Nachrücker  einen  
Jugendlichen.
6.
Scheidet ein Mitglied gem. § 3 Abs. 1 d) aus, kann der leitende Pfarrer im
Einvernehmen mit dem Pfarreirat für die restliche Amtszeit eine Nachbe-
rufung vornehmen.
7.
Wird in Wahlbezirken gewählt, so rückt bei Ausscheiden eines gewählten
Mitgliedes  nach  §  3,  1  b  der  Satzung  für  Pfarreiräte  im  Bistum  Münster  
während der Amtszeit der Kandidat, der bei der Wahl im jeweiligen Wahl-
bezirk  die  nächst  höchste  Stimmenzahl  erhalten  hatte,  in  den  Pfarreirat  
nach. Wenn die Ersatzliste erschöpft ist, wählt der Pfarreirat ein weiteres
Mitglied hinzu.
8.
Scheiden mehr als die Hälfte der nach § 3 Abs. 1 b) der Satzung für Pfar-
reiräte im Bistum Münster gewählten Mitglieder aus dem Pfarreirat aus,
und kann eine Anzahl von mehr als der Hälfte der nach dieser Vorschrift
mindestens zu wählenden Mitglieder über die Ersatzliste nicht wieder her-
gestellt werden, ist das Bischöfliche Generalvikariat/Bischöflich Münster-
sche  Offizialat  unverzüglich  zu  informieren.  Nach  Prüfung  der  örtlichen  
Situation  entscheidet  der  Bischof  über  das  weitere  Vorgehen  bis  hin  zur  
möglichen Anordnung der Neuwahl.