Statuten für die Pfarreiräte
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"Ausschnitt":
Präambel
„Ihr aber seid der Leib Christi und jeder Einzelne ist ein Glied an ihm“ (1 Kor.27). Christus ist das Haupt seiner Kirche und einem jedem einzelnen seiner Glieder teilt Gott, der Vater, durch den heiligen Geist eine besondere Gabe zu. Im Bild vom mystischen Leib Christi und im Bild vom Volk Gottes auf dem Weg durch die Zeit erinnert das II. Vatikanische Konzil die Kirche an zwei große Perspektiven: dass Christus, der Herr, sie leitet und der Heiligen Geist das gibt, was sie braucht. Alle Glieder des Gottesvolkes sind durch Taufe und Firmung zur gemeinsamen Verantwortung für den Heilsauftrag der Kirche berufen. Gott hat seinem Volk vielfältige Begabungen geschenkt. Für das Leben, den Aufbau und die Sendung der Kirche ist es wichtig, diese Begabungen zu erkennen, zu entfalten und in ihrer spezifischen Eigenart aufeinander zu beziehen. Der Pfarreirat dient dem Aufbau einer lebendigen Pfarrei und der Verwirklichung des Heils- und Weltauftrags der Kirche. Er trägt so dazu bei, dass die Communion, das Miteinander in der Kirche, gefördert wird. Er ist in sinnvoller Anwendung des Dekrets über die Hirtenaufgabe der Bischöfe (Nr. 27) der vom Bischof eingesetzte Pastoralrat der Pfarrei und zu gleich das vom Bischof anerkannte Organ im Sinne des Konzilsdekrets über das Apostolat der Laien (Nr. 26). Der Pfarreirat trägt im Zusammenwirken mit den im Dienst der Pfarrei stehenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Verantwortung für das Pfarrei leben, unbeschadet des Einspruchsrechtes des leitenden Pfarrers (§ 9.3) und
der Eigenverantwortlichkeit des Kirchenvorstandes/Kirchenausschusses.
Gemeinsam mit dem leitenden Pfarrer sowie den für die Seelsorge amtlich
Beauftragten berät er alle die Pfarrei betreffenden Fragen und Aufgaben, fasst
Beschlüsse und trägt – gemeinsam mit den hauptamtlichen Mitgliedern –
Sorge für deren Durchführung. In diesem Miteinander hat der Pfarreirat teil
an der Pfarreileitung. Als Organ des Laienapostolates kann er, unbeschadet
der Eigenständigkeit der Gruppen und Verbände in der Pfarrei, in eigener
Verantwortung tätig werden.
Der Pfarreirat hat die Aufgabe, gemeinsam mit dem leitenden Pfarrer und
dem Pastoralteam das pastorale Wirken entsprechend den Herausforderun-
gen in der Pfarrei so zu entwickeln und zu gestalten, dass die Kirche in den
Lebensräumen und Lebenswelten der Menschen wirksam präsent ist.
§ 1
Pfarreirat
In jeder Pfarrei ist ein Pfarreirat zu bilden. Der Pfarreirat einer größeren Pfar-
rei kann diese als eine Gemeinschaft von Gemeinden gestalten. Der Pfarrei-
rat dient dieser Gemeinschaft, indem er übergeordnete Aufgaben der Pfarrei
wahrnimmt und die Vernetzung der Gemeinschaft von Gemeinden ermög-
licht und gewährleistet. Es muss sichergestellt werden, dass die Gemeinde-
ebene auf der Pfarreiebene institutionell vertreten ist.
§ 2
Aufgaben des Pfarreirates
1.
Der Pfarreirat hat folgende Aufgaben:
a)Er fördert das Bewusstsein für das gemeinsame Priestertum aller Ge-
tauften. Dies verwirklicht sich darin, dass der Pfarreirat die Mitverant-
wortung jedes einzelnen Christen/jeder einzelnen Christin zu stärken
sucht. Insbesondere trägt er Sorge für die Qualifizierung und Weiter-
bildung der ehrenamtlich Tätigen, um so die Charismen der Gläubi-
gen zu entdecken und zu fördern.
b)Der Pfarreirat erarbeitet und realisiert einen lokalen Pastoralplan.
Gemeinsam beraten der leitende Pfarrer, das Pastoralteam und der
Pfarreirat in Zusammenarbeit mit dem Kirchenvorstand die pastora-
len Herausforderungen und entwickeln Handlungsperspektiven, be-
nennen Leitlinien, Schwerpunkte sowie Zielsetzungen des Pastoral-
planes. Die Auseinandersetzung um die notwendigen Schwerpunkte
und Ziele orientiert sich an den Ergebnissen des Diözesanpastoral-
planes. Der lokale Pastoralplan wird regelmäßig überprüft und fortge-
schrieben.
Existiert bereits ein lokaler Pastoralplan, so wird dieser mindestens
einmal im Laufe der Legislaturperiode überarbeitet. Bei sehr grund-
legenden Veränderungen im Sozial- und Lebensraum sowie bei we-
sentlichen innerkirchlichen Veränderungen, vor allem auf Ebene des
Bistums oder der Weltkirche, soll diese Überarbeitung zeitnah erfol-
gen. Der lokale Pastoralplan sowie dessen Fortschreibungen werden
veröffentlicht.
c)Der Pfarreirat ermittelt, an welchen Orten und in welchen Einrichtun-
gen, Verbänden und Vereinigungen, Gruppen und Projekten in der
Pfarrei sich kirchliches Leben ereignet. Hierzu gehört auch, die Viel-
falt der Gemeinden innerhalb der Pfarrei wahrzunehmen. Er trägt da-
für Sorge, dass diese Vielfalt kirchlichen Lebens in geeigneter Weise
untereinander vernetzt und eine angemessene Repräsentanz und Ver-
tretung in der Arbeit des Pfarreirates und der Sachausschüsse sowie
ggf. der Gemeindeausschüsse gewährleistet ist. Diese Vernetzung hat
ein missionarisches Ziel: das christliche Leben in die Lebenswelten
der Menschen einzubringen und durch ein glaubwürdiges Zeugnis
die Menschen herauszufordern und für Christus und seine Kirche zu
gewinnen.
d)Der Pfarreirat sorgt für die Vernetzung der Pfarrei und weiterer kirch-
licher Orte und Einrichtungen mit Partnern im Sozialraum, z.B. Kom-
mune, evangelische Kirchengemeinden, Stadtteilinitiativen, etc.
2.
Die Aufgaben des Pfarreirates nach Abs. 1 konkretisieren sich insbeson-
dere in Folgendem:
- Übernahme der Mitverantwortung für eine lebendige Liturgie in der
die Verbindung zu den Lebenserfahrungen und -themen der Men-
schen gelingen kann; - Erarbeitung bzw. Anpassung von Konzepten für die Sakramentenka-
techese mit Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen; - Wahrnehmen der wirtschaftlichen und sozialen Nöte und Sorgen der
Menschen und entsprechende Ausrichtung des karitativen Dienstes
der Pfarrei, - Wahrnehmen des Lebensraums Schule und Suche nach geeigneten
Formen der Kooperation; - Entwickeln eines Konzepts für die Öffentlichkeitsarbeit der Pfarrei;
- Wecken und Wachhalten von Verantwortung für weltkirchliche Anlie-
gen sowie Nutzbarmachen weltkirchlicher Lernerfahrungen für die
eigene Seelsorge; - Pflege und Vertiefen der ökumenischen Zusammenarbeit mit den
christlichen Kirchen; - Fördern des interreligiösen Dialogs und der Kooperation zwischen
den Religionen; - Vertreten der Anliegen der Menschen in der Öffentlichkeit;
- lokales und weltweites Fördern der Verwirklichung von Frieden, Gerechtigkeit und der Bewahrung der Schöpfung.
3.
Der Pfarreirat ist weiter zuständig für:
- die Mitwirkung bei der Erstellung des Haushalts- und Stellenplans
mit dem Recht der Erörterung; - die Wahl der Vertreter der Pfarrei für die pastoralen Gremien der mitt-
leren Ebene.
4. Der Pfarreirat stellt unter Bezug auf den lokalen Pastoralplan den Bedarf
an finanziellen Mitteln im Bereich der Pastoral fest und meldet diesen
beim Kirchenvorstand an. Seine Entscheidung über die Verwendung von
Erlösen aus von ihm durchgeführten Festen und Aktionen kann vom Kir-
chenvorstand/Kirchenausschuss nur aus wichtigem Grund abgelehnt
werden.
5. Der Pfarreirat entscheidet über die Einrichtung von Sachausschüssen,
Projektgruppen und Gemeindeausschüssen (§ 11) und regelt die jeweilige
Mitgliedschaft. Werden Gemeindeausschüsse gebildet, so bleibt der Pfar-
reirat in jedem Fall für alle übergeordneten Aufgaben in der Pfarrei unmit-
telbar zuständig und übernimmt die Vernetzung der Gemeinden und ihrer
Gemeindeausschüsse.
6. Dem Pfarreirat ist vor der Besetzung der Pfarrstelle Gelegenheit zu geben,
den Bischof über die Hauptabteilung Seelsorge-Personal des Bischöfli-
chen Generalvikariates über die örtlichen Gegebenheiten und den lokalen
Pastoralplan zu unterrichten und zum Besetzungsvorschlag des Bischofs
Stellung zu nehmen.
§ 3
Mitglieder des Pfarreirates
1.
Dem Pfarreirat gehören an als stimmberechtigte Mitglieder:
a) der leitende Pfarrer,
b) je nach Größe der Pfarrei bis zu 16 in unmittelbarer und geheimer
Wahl von der Pfarrei gewählte Mitglieder. Das sind in Pfarreien mit
bis zu 8.000 Mitgliedern: 8 – 12 Personen
8.000 – 16.000 Mitgliedern: 10 – 14 Personen
über 16.000 Mitgliedern: 12 – 16 Personen.
Die Anzahl der Mitglieder legt der Pfarreirat fest und teilt sie dem Wahlaus-
schuss mit.
c) als weitere amtliche Mitglieder je ein Vertreter
- der Priester des Seelsorgeteams, sofern ein Kaplan hierzu gehört,
dieser, - der Diakone sowie
- der Pastoralreferentinnen/Pastoralreferenten // Pastoralassisten-
tinnen/Pastoralassistenten.
Die Entscheidung über die Mitgliedschaft trifft der leitende Pfarrer im
Benehmen mit dem Seelsorgeteam.
d) bis zu vier vom leitenden Pfarrer im Einvernehmen mit den Mitglie-
dern nach b) und c) berufene Mitglieder, die den persönlichen Anfor-
derungen des § 4 genügen müssen.
2.
Dem Pfarreirat gehören an als beratende Mitglieder ohne Stimmrecht je
ein Vertreter/eine Vertreterin
- des Kirchenvorstandes/Kirchenausschusses,
- der hauptamtlichen Kirchenangestellten der Pfarrei,
- ein Vertreter der in der Pfarrei tätigen Orden, Ordensgemeinschaften
oder Säkularinstitute, - und, wo vorhanden, eine Vertreterin/ein Vertreter einer in der Pfarrei
ansässigen muttersprachlichen Gemeinde.
3. Die Mitglieder gem. Abs. 1 b) müssen mindestens zwei Drittel der Ge-
samtzahl der stimmberechtigten Mitglieder des Pfarreirates ausmachen.
4. In begründeten Ausnahmefällen kann die Zahl der Mitglieder durch Be-
schluss des Pfarreirates erweitert oder vermindert werden. Dies bedarf der
Zustimmung der Bischöflichen Behörde.
§ 4
Wahlberechtigung
1. Wahlberechtigt sind alle Katholiken, die das 14. Lebensjahr vollendet und
in der Pfarrei ihren Wohnsitz haben.
2.
Wählbar ist jeder Katholik, der in der Pfarrei seinen Wohnsitz hat, das
16. Lebensjahr vollendet hat und weder aus der Kirche ausgetreten noch
von ihr ausgeschlossen ist.
3. Es können auch außerhalb der Pfarrei wohnende Katholiken aktives und
passives Wahlrecht ausüben, wenn sie am Leben der Pfarrei aktiv Anteil
nehmen. Die Ausübung des aktiven oder passiven Wahlrechts in mehre-
ren Pfarreien ist nicht zulässig. Näheres regelt die Wahlordnung.
§ 5
Amtszeit
1. Die Amtszeit des Pfarreirates beträgt vier Jahre. Sie beginnt mit der kon-
stituierenden Sitzung und endet mit der Konstituierung des nächsten ge-
wählten Pfarreirates.
2. Ist in Pfarreien während der allgemeinen Amtszeit der Pfarreiräte im Bis-
tum wegen der Zusammenlegung von Kirchengemeinden ein Übergangs-
gremium als Pfarreirat gewählt worden, so endet dessen Amtszeit spätes-
tens gleichzeitig mit der der übrigen Pfarreiräte im Bistum Münster.
3.
Die Mitgliedschaft im Pfarreirat endet, wenn die Wählbarkeit entfällt (§ 4
Abs. 2), ein Mitglied den Rücktritt gegenüber dem leitenden Pfarrer oder
dem Vorstand erklärt oder ausgeschlossen wird.
4.
Bei Vorliegen von schwerwiegenden Gründen kann ein Mitglied aus dem
Pfarreirat ausgeschlossen werden. Das Ausschlussverfahren erfolgt auf
Antrag des Pfarreirates oder des leitenden Pfarrers an die zuständige
Schiedsstelle (siehe § 14), die die Beteiligten zu hören hat. Kommt keine
Einigung zustande, entscheidet der Bischof.
5.
Scheidet ein Mitglied während der Amtszeit aus dem Pfarreirat aus, so
rückt bei Mitgliedern gem. § 3 Abs. 1 b) der Kandidat, der bei der Wahl
die nächst höchste Stimmenzahl erhalten hatte, in den Pfarreirat nach.
Wenn die Ersatzliste erschöpft ist, wählt der Pfarreirat ein weiteres passiv
wahlberechtigtes Mitglied hinzu. Scheidet ein Jugendlicher (16 – 25 J.)
während der Amtszeit aus dem Pfarreirat aus und rückt kein Jugendlicher
für ihn nach, so beruft der Pfarreirat zusätzlich zum Nachrücker einen
Jugendlichen.
6.
Scheidet ein Mitglied gem. § 3 Abs. 1 d) aus, kann der leitende Pfarrer im
Einvernehmen mit dem Pfarreirat für die restliche Amtszeit eine Nachbe-
rufung vornehmen.
7.
Wird in Wahlbezirken gewählt, so rückt bei Ausscheiden eines gewählten
Mitgliedes nach § 3, 1 b der Satzung für Pfarreiräte im Bistum Münster
während der Amtszeit der Kandidat, der bei der Wahl im jeweiligen Wahl-
bezirk die nächst höchste Stimmenzahl erhalten hatte, in den Pfarreirat
nach. Wenn die Ersatzliste erschöpft ist, wählt der Pfarreirat ein weiteres
Mitglied hinzu.
8.
Scheiden mehr als die Hälfte der nach § 3 Abs. 1 b) der Satzung für Pfar-
reiräte im Bistum Münster gewählten Mitglieder aus dem Pfarreirat aus,
und kann eine Anzahl von mehr als der Hälfte der nach dieser Vorschrift
mindestens zu wählenden Mitglieder über die Ersatzliste nicht wieder her-
gestellt werden, ist das Bischöfliche Generalvikariat/Bischöflich Münster-
sche Offizialat unverzüglich zu informieren. Nach Prüfung der örtlichen
Situation entscheidet der Bischof über das weitere Vorgehen bis hin zur
möglichen Anordnung der Neuwahl.